§ 20 2001

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2001
§ 20 Angelobung
Der Präsident und die Vizepräsidenten der Apothekerkammer haben vor ihrem Amtsantritt in die Hand des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen. Die übrigen Mitglieder des Kammervorstandes haben dieses Gelöbnis gegenüber dem Präsidenten abzulegen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte