§ 18 2001

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2001
§ 18 Kontrollausschuss
(1) Die Abteilungsausschüsse haben für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Kontrollausschuss zu wählen. Der Kontrollausschuss besteht aus je zwei Mitgliedern jeder Abteilung. Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, der der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, anzugehören hat. Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören.
(2) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, ziffernmäßigen Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung der Apothekerkammer.
(3) Der Kontrollausschuss ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
(4) Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner Überprüfung vor der Weiterleitung AN die Delegiertenversammlung dem Kammervorstand zu Handen des Präsidenten schriftlich zur Stellungnahme vorzulegen.

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