§ 8 2000

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 8 Anordnungen durch Verordnung
(1) Die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 7 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesminister zu erlassen. Sind nach dem Gegenstand der Erhebung auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 mehrere Bundesminister zuständig, so ist die Verordnung von diesen gemeinsam zu erlassen. Ist die betreffende Statistik oder die statistische Erhebung von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erstellen oder durchzuführen, bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(2) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, die die Erhebung von personenbezogenen Daten vorsehen, ist der Datenschutzrat zu hören.

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