§ 68 2000

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

5. Hauptstück Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 68 Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen
(1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985, bleibt unberührt.
(2) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.

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