§ 65 2000

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 65 Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte
(1) Für die Sacherfordernisse und die Kanzleigeschäfte der Fachbeiräte hat die Bundesanstalt aufzukommen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fachbeiräte sowie über die Geschäftsordnung der Fachbeiräte hat der Bundeskanzler durch Verordnung zu erlassen.

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