§ 61 2000

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 61 Anwendung von Vergabevorschriften
Die Bundesanstalt hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, anzuwenden.

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