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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 41 Planungs- und Berichterstattungssystem
Der kaufmännische Geschäftsführer der Bundesanstalt hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Geschäftsführung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
