§ 36 2000

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Organisation
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 36 Organe
Die Organe der Bundesanstalt sind:
1. Leitung der Bundesanstalt (§§ 37 bis 43);
2. Statistikrat (§§ 44 bis 47);
3. Wirtschaftsrat (§§ 48 bis 52).

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