Inhaltsverzeichnis
§ 10 Überbrückungskredite
Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.
§ 17
VII. Hauptstück
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 5 treten mit 1. April 2020 in Kraft. Die §§ 1, 3 und 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. § 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Für § 2 gilt die Regelung des Abs. 1 über das Außerkrafttreten nicht.
(3) Ungeachtet des Abs. 8 über das Außerkrafttreten ist § 11 anzuwenden, wenn der Antrag auf Stundung vor dem Außerkrafttreten bei Gericht eingelangt ist.
(4) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(6) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2020 tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2021 außer Kraft.
(7) §§ 1, 9, 11a samt Überschrift und § 17 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(8) §§ 6, 7 und 11 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. §§ 11a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 15 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 15 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(9) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(10) Für das Außerkrafttreten der §§ 9 und 10 gilt Abs. 1 nicht.
(11) § 17 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(12) § 17 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(13) § 17 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(14) § 17 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 224/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.