§ 99 1992

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1992
§ 99 Gebührenfreiheit
Der gesamte Schriftverkehr der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer mit den in § 93 genannten Behörden, Ämtern und Körperschaften, ausgenommen im gerichtlichen Verfahren, ist von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

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