§ 96 1992

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1992
§ 96 Wahlschutz
Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen stehen unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in der jeweils geltenden Fassung.

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