§ 86 1992

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1998
§ 86 Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer
Der Präsident der Bundesarbeitskammer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Arbeiterkammern mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Wahl gilt § 48 Abs. 3 sinngemäß.

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