§ 64 1992

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1992
§ 64 Jahresvoranschlag
(1) Die Vollversammlung hat jährlich auf Grund eines vom Vorstand vorzulegenden Entwurfes einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr (Jahresvoranschlag) zu beschließen.
(2) Der beschlossene Jahresvoranschlag ist bis 15. November des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig ist der Voranschlag der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.

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