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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1992
§ 51 Funktionsdauer, Abberufung und Ausscheiden aus der Funktion
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollausschusses werden für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung gewählt, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
(2) Die Vollversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller wahlberechtigten Kammerräte abberufen.
(3) Die Vollversammlung kann einen Vizepräsidenten aus seiner Funktion abberufen. Stimmen bei der Abstimmung über den Abberufungsantrag so viele Kammerräte gegen den Antrag, wie der einfachen Mehrheit der Kammerräte der Fraktion entsprechen, auf deren Vorschlag der Vizepräsident gewählt worden ist, so ist der Antrag abgelehnt.
(4) Die Vollversammlung kann einzelne weitere Vorstandsmitglieder aus ihrer Funktion abberufen. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Kontrollausschusses aus ihrer Funktion abberufen. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Die Vollversammlung hat unverzüglich nach der Abberufung eine Neuwahl vorzunehmen.
