§ 44 1992

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 30.12.2022
§ 44 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung des § 1 ist die Bundesregierung betraut.
(2) Soweit in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit deren Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch,
1. die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister,
2. die den Wirkungsbereich der Bundesregierung betreffen, die Bundesregierung
betraut.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte