§ 39A 1992

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 39a Errichtung von Gesellschaften
Die AMA kann für die Durchführung der ihr gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben Kapitalgesellschaften in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung errichten.

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