§ 35 1992

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1993
§ 35 Übernahme von Dienstnehmern
Die AMA setzt die Rechte und Pflichten des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds gegenüber den aktiven Dienstnehmern und den Empfängern von Zusatzpensionen ab 1. Juli 1993 fort. Die Funktionen in den Fonds, die die Dienstnehmer bisher ausgeübt haben, erlöschen am 30. Juni 1993. Die AMA hat vor dem 1. Juli 1993 die notwendigen Vorkehrungen für die Besetzung der erforderlichen Funktionen zu treffen. Die AMA ist befugt, bereits vor dem 1. Juli 1993 Personal von den oben genannten Fonds zu übernehmen und, soweit dies insbesondere zur Abwicklung der vorübergehenden Geschäftsführung der AMA erforderlich ist, Personal aufzunehmen.

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