§ 23 1992

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1992
§ 23 Sachverständige
Der Vorstand kann nach Zustimmung des Verwaltungsrats Sachverständige mit der Durchführung von Erhebungen oder Kontrollen beauftragen, soweit diese Aufgaben nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand von Bediensteten der AMA erfüllt werden können.

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