§ 16 1992

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 16 Petitionsrecht
(1) Mindestens 150 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer sind berechtigt, AN die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Sie haben diese durch die Erklärung, wahlberechtigt und kammerzugehörig zu sein, und durch eigenhändige Angabe von Name, Adresse und Datum der Unterstützung sowie Unterschrift zu unterstützen.
(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, eine Petition gemäß Abs. 1 zu behandeln.
(3) Zur Behandlung der Petitionen kann die Vollversammlung einen Ausschuß einrichten, in dem die Fraktionen gemäß § 72 nach ihrer Größe vertreten sein müssen.

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