§ 122 1992

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

Kategorie:

VIII. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 12.07.2013
§ 122 Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.
(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

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