§ 113 1992

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

Kategorie:

6. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.05.1993
§ 113 Wahlscheine
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 111 erfolgten Berufung vom Bundeswahlleiter den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.

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