§ 109 1992

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.05.1993
§ 109 Erklärungen Doppeltgewählter
Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Landeswahlvorschläge, Bundeswahlvorschlag) gewählt, so hat er sich binnen 48 Stunden nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (§§ 105 Abs. 1 und 108 Abs. 4), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Bundeswahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb der obigen Frist eine Erklärung des Doppeltgewählten nicht ein, so entscheidet für ihn die Bundeswahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

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