§ 3 1990

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 3
Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:
1. der Bundespräsident,
2. die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
3. der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
4. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
5. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
6. Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
7. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben.

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