§ 74 1989

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

Unterabschnitt G Überprüfungsverfahren für Ersatzkräfte
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 74 Anwendungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte anzuwenden, die
1. im Zuge einer für Ersatzkräfte in den Bundesdienst aufgenommen wurden,
2. Aufnahme erfolgreich einem Eignungsscreening unterzogen wurden und
3. eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben.
(2)

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