§ 59 1989

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Unterabschnitt D Abgekürztes Aufnahmeverfahren
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.09.1991
§ 59 Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt ist anwendbar, wenn nach einer Ausschreibung für ein Aufnahmeverfahren nach den Unterabschnitten B oder C nicht mehr gemäß § 28 geeignete Bewerber oder Bewerberinnen vorhanden sind, als Planstellen zu besetzen sind.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte