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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 24.12.2020
§ 34 Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission
(1) Die Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht
- 1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und
- 2. während der Zeit
- a) der (vorläufigen) Suspendierung,
- b) der Außerdienststellung,
- c) eines Urlaubes, einer Karenz oder einer Dienstzuteilung zu einer anderen Dienstbehörde von mehr als drei Monaten und
- d) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(3) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission endet
- 1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
- 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
- 3. mit der Versetzung ins Ausland,
- 4. mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
- 5. mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder aus dem Personalstand des Ressorts,
- 6. sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach § 30 Abs. 3 oder 5 zählt.
(4) Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen und ersetzen.
(4a) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle ein Mitglied einer Aufnahmekommission , wenn es
- 1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
- 2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(5) Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
