§ 32 1989

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.09.1991
§ 32 Folgeleistungspflicht
Bundesbedienstete haben einer Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission Folge zu leisten.

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