§ 3 1989

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 3 Leitung von nachgeordneten Dienststellen
Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
1. im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,
2. im Bereich des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport: Bundesdenkmalamt,
3. im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,
4. im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung:
a) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
b) Geologische Bundesanstalt,
5. im Bereich des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:
a) Sozialministeriumservice,
b) Landesstellen des Sozialministeriumservice,
6. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,
7. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
a) Landespolizeidirektionen,
b) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
8. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz: Justizanstalten,
9. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
a) Kommando Streitkräfte,
b) Brigadekommanden,
c) Landesverteidigungsakademie,
d) Theresianische Militärakademie,
e) Militärkommanden,
f) Heeresgeschichtliches Museum,
g) Kommando Streitkräftebasis,
h) Kommando IKT- Cybersicherheitszentrum,
10. im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus: alle dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,
11. im Bereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie:
a) Österreichisches Patentamt,
b) Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,
12. im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort:
a) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
b) Burghauptmannschaft Österreich,
13. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend: Arbeitsinspektorate,
14. im Bereich sämtlicher Ressorts:
Leitung einer in den Z 1 bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

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