§ 20 1989

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Abschnitt VII Aufnahme in den Bundesdienst Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2021
§ 20 Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht
(1) Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.
(2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.

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