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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 17 Antrag an die Weiterbestellungskommission
(1) Wird dem Inhaber der Funktion gemäß § 16 Abs. 1 mitgeteilt, daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so kann dieser binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission beantragen.
