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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 30.07.1988
§ 91 Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz
Soweit in diesem Abschnitt der Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgebend ist, ein inländischer Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt AN seine Stelle der inländische gewöhnliche Aufenthalt und, wenn ein solcher nicht besteht, die Betriebsstätte.
