§ 65 1988

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 30.07.1988
§ 65 Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers
Wurden von einem Arbeitnehmer die dem Freibetragsbescheid zugrunde gelegten Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt, so hat dies der Arbeitnehmer, wenn er keinen Jahresausgleich gemäß § 72 Abs. 2 Z 3 beantragt, dem Finanzamt bis 30. Juni nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres mitzuteilen. Die Mitteilung kann in Form einer Erklärung für die Einkommensteuer oder für den Jahresausgleich Von Amts wegen erfolgen.

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