§ 50 1988

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 27.06.1992
§ 50 Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
– die laufende Nummer,
– der Vermerk „StK“ (Steuerkarte),
– der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
– das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.

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