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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 4c Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung
(1) Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen AN die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sowie AN deren Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung gelten als Betriebsausgaben, wobei folgende Höchstbeträge zu berücksichtigen sind:
- 1. Bis zu einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von höchstens 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 500 000 Euro. Durch die Berücksichtigung der Zuwendung darf kein Verlust entstehen.
- 2. Bei einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von mehr als 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 10 % dieses Gewinnes.
- 3. § 4b Abs. 1 Z 3 gilt in Bezug auf Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung sinngemäß.
(2) Wird Betriebsvermögen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung zugewendet, ist § 4b Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
