§ 48 1988

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 48 Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft
Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a AN zur Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.

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