§ 120 1988

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 30.07.1988
§ 120 Sonstige Einkünfte
Die §§ 30 und 31 gelten für Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1988.

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