§ 105 1988

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 27.06.2001
§ 105 Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.

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