§ 29 1987
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 29 Behördenzuständigkeit
Die Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden auszuüben.
