§ 21A 1987

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 19.12.1987
§ 21a Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte
§ 21a (Art. VI Abs. 7 der Kundmachung)
Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 12)

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