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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 96 Entscheidungspflicht
§ 73 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 88 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt.

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