§ 87 1985
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.09.1985
§ 87 Selbstanzeige
(1) Jeder Lehrer hat das Recht, bei der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich zuständigen Behörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat ein Lehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 86 Abs. 2 bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Lehrers ist dieser Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt und dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln, sofern diese landesgesetzlich vorgesehen sind.
