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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.09.1985
§ 85 Zustellungen
(1) Zustellungen AN die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung AN den Verteidiger ein.

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