§ 83 1985
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 83 Parteien
(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
(2) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt
- 1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
- 2. gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
