§ 114B 1985
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 114b Dienstzulage für die verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung
Lehrpersonen, die nach § 56b mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
- 1. 5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 1 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 1;
- 2. 5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 2 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 2;
- 3. 5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 3 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 3.
