§ 109 1985
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.09.1985
§ 109 Einspruch
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
