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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 105a Veröffentlichung von Entscheidungen
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

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