§ 91 1979

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 91 Dienstpflichtverletzungen
(1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
(2) In Disziplinarverfahren betreffend Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes hat die Bundesdisziplinarbehörde die Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, anzuwenden.

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