§ 64 1979

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

3. Unterabschnitt Urlaub
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 29.05.2002
§ 64 Anspruch auf Erholungsurlaub
Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

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