§ 142 1979

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

2. Abschnitt EXEKUTIVDIENST
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2003
§ 142 Einteilung
(1) Der Exekutivdienst umfaßt die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c.
(2) Neben der Grundlaufbahn sind
1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppen 1 bis 12 und
2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppen 1 bis 7 für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen.

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