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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 22.12.1977
Art. 1 § 5
(1) Unter Dienstgebern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, Träger von Ausbildungseinrichtungen und Besitzer von Wäldern, in denen von selbständigen Pechern Harzprodukte gewonnen werden, zu verstehen.
(2) Unter Dienstverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Erwerbstätigkeit als Selbständiger Pecher zu verstehen.
(3) Unter Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Erwerbseinkommen als Selbständiger Pecher zu verstehen.
